Verhinderungspflege

Ist die Pflegeperson an der Pflege tage- oder stundenweise gehindert, z.B. aufgrund von Krankheit oder Erholungsurlaub, übernimmt die Pflegekasse ab Pflegegrad 2 die Kosten für eine notwendige Ersatzpflege bzw. Verhinderungspflege. Die Ersatzpflege kann in der eigenen Häuslichkeit erwerbsmäßig (z.B. durch uns), durch ehrenamtlich Pflegende oder nahe Angehörige erfolgen. Sie kann auch außerhalb der eigenen Häuslichkeit erbracht werden, z.B. in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege sowie der Kurzzeitpflege in einer stationären Pflegeeinrichtung.

Wird die Verhinderungspflege durch Pflegepersonen erbracht, die bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder im gleichen Haushalt mit der pflegebedürftigen Person leben ist die Erstattung begrenzt.

Bis 30. Juni 2025 ist der Erstattungsbetrag auf das eineinhalbfache des Pflegegeldes begrenzt.

Ab 01. Juli 2025 wird der Erstattungsbetrag auf das doppelte des Pflegegeldes erhöht.

Bis 30. Juni 2025 ist der Anspruch auf bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr bzw. auf einen Höchstbetrag von 1685€ beschränkt. Dieser Betrag kann um bis zu 843.- € aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege erhöht werden.

Ab 01. Juli 2025 werden die Leistungsbeträge für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen und flexiblen Leistungsbetrag von 3539.- € pro Kalenderjahr zusammengefasst. Außerdem wird die zeitliche Höchstdauer des Leistungsanspruches vereinheitlicht und beträgt dann jeweils bis zu maximal acht Wochen- in Abhängigkeit der Kosten der jeweiligen Einrichtung. Das bisher bezogenen Pflegegeld wird bis zur jeweilig geltenden zeitlichen Höchstdauer zur Hälfte ausbezahlt. Zusätzlich entfällt die bisherige sechsmonatige Vorpflegezeit als Voraussetzung für Inanspruchnahme der Verhinderungspflege.