Leistungen und Geld

Grundsätzlich werden die nachfolgend beschriebenen Leistungen der Pflegeversicherung für die Pflegegrade 2 bis 5 gewährt.

Eine Sonderstellung nimmt der Pflegegrad 1 ein. Bei diesem Personenkreis sind die Beeinträchtigungen von geringem Ausmaß und liegen vorrangig im somatischen Bereich. Deshalb stehen Beratungs- und Schulungsangebote sowie Entlastungsleistungen im Vordergrund.

PFLEGESACHLEISTUNG

Pflegebedürftige, die in ihrem eigenen oder in einem fremden Haushalt gepflegt werden, erhalten körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen, sowie Hilfen bei der Haushaltsführung als Pflegesachleistung. Diese werden z.B. durch Pflegekräfte der Ökumenischen Sozialstation erbracht.

PFLEGEGELD

Anstelle der häuslichen Pflege durch die Sozialstation kann auch Pflegegeld beantragt werden. Dies setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld die erforderliche häusliche Pflegehilfe durch eine Pflegeperson selbst sicherstellt. Pflegeperson in diesem Sinne ist, wer nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung pflegt.

Pflegegeldbezieher sind verpflichtet, einen Beratungsbesuch durch einen ambulanten Pflegedienst, z. B. der Ökumenischen Sozialstation, abzurufen. Der Beratungsbesuch dient zur Sicherung der Qualität in der häuslichen Pflege sowie der regelmäßigen Hilfestellung und Beratung der Pflegeperson. Die Kosten eines Beratungsbesuchs werden von der zuständigen Pflegekasse getragen.

KOMBINATIONSLEISTUNG

Der Pflegebedürftige kann die Leistungen nach seinen persönlichen Bedürfnissen kombinieren. An die Entscheidung, in welchem Verhältnis Geld- und Sachleistungen in Anspruch genommen werden, ist der Pflegebedürftige in der Regel sechs Monate lang gebunden. Sollte sich der Pflegegrad oder die Versorgungssituation ändern, ist ein Wechsel auch innerhalb dieser Zeit möglich.